AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingung MAROWAS

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage sämtlicher Rechtsgeschäfte zwischen der MAROWAS und dem Vertragspartner / Kunde und gelten für die Lieferung, Installation, Konfiguration und für die Inbetriebsetzung von Anlagen aller Art, sowie sonstigen Dienstleistungen der MAROWAS. Anders lautende Bedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, soweit sie von MAROWAS schriftlich angenommen worden sind. Änderungen oder Ergänzungen einer auch in anderweitiger Form abgeschlossenen Vereinbarung bedürfen der Schriftlichkeit. Durch die Auftragserteilung erklärt der Kunde, dass ihm die Geschäftsbedingungen bekannt sind und er mit diesen einverstanden ist.

  1. Leistungen / Gültigkeit Offerten

Die MAROWAS erbringt im Bereich der Planung, Konzeption, Entwicklung, Realisierung, von IT-Systemen und Gebäudeautomationssystemen ein umfassendes Leistungsangebot. Diese Angebote sowie Angebote Dritter sind 90 Tage ab Einreichungsdatum gültig.

  1. Vertragskonditionen / Auftragsbestätigung

Ein Vertrag gilt als abgeschlossen mit dem Eingang der beidseitig unterzeichneten Auftragsbestätigung bei MAROWAS. Sollte es zu keinem Vertragsabschluss kommen, diverse Aufwendungen unsererseits jedoch entstanden sind, behält sich MAROWAS vor, gewisse Aufwendungen z.B. von Topologien etc. in Rechnung zu stellen.

Die vertraglich vereinbarten Preise bei Wartungs- / Supportverträgen bleiben während zwölf Monaten ab Unterzeichnung des Vertrages durch MAROWAS verbindlich. Nach Ablauf von zwölf Monaten werden die Leistungen von der MAROWAS zu den aktuellen Ansätzen verrechnet. Sämtliche vom Kunden zusätzlich oder nachträglich verlangten Leistungen oder Lieferungen werden separat verrechnet.

Preis- und Hardwareänderungen, sowie allfällige Irrtümer sind in allen von MAROWAS erstellten Offerten vorbehalten. Ebenso können sich die Preise durch die allgemeine Teuerung erhöhen. Sämtliche Preisänderungen werden dem Kunden weiterverrechnet. Durch die schnelllebige Technik und Wechselkurse können keine Garantien gemacht werden. Ist ein offeriertes Produkt nicht mehr lieferbar, wird von MAROWAS ein gleichwertiges Gerät geliefert. SMART PLACE ist ein modulares System. Es bestehen keine Ansprüche auf Funktionen oder Optionen, welche auf der Webseite, Flyer, Präsentationen oder Musterwohnungen vorhanden sind und nicht explizit angeboten werden.

Bei Bereitstellung der Ware, Beginn von Installationsarbeiten oder anderen vereinbarten Leistungen entfällt das Vertragsrücktrittsrecht vollumfänglich, selbst wenn die Arbeiten nicht termingerecht abgeschlossen werden können.

Beim Einsatz eines smart Metering Systems von SMART PLACE werden die Energieverbräuche transparent pro Einheit visuell dargestellt. Nach der Inbetriebnahme des Systems werden automatisch die wiederkehrenden Kosten vom Grundservice verrechnet. Weitere Dienstleistungen werden in den jeweiligen Dienstleistungsverträgen vereinbart und entsprechend ergänzt. Die gelieferte Anlage bleibt bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden Eigentum der MAROWAS.

  1. Zahlungsbedingungen (gelten für die Schweiz. Auslandsgeschäfte werden individuell geregelt)

Es gelten folgende Zahlungsbestimmungen:

Option 1:

100% bei Auftragserteilung, abzüglich 2% Skonto innerhalb von 30 Tagen

Option 2:

-30% bei Auftragserteilung

-30% bei erster Warenlieferung

-30% bei zweiter Warenlieferung

-10% nach Abnahme des installierten Systems

Jeweils innert 30 Tage nach Rechnungstellung

 

Option 3:

– 80% Anzahlung bei Auftragserteilung, innerhalb von 30 Tagen

– 20% Nach Lieferung der Ware

– oder nach individueller Vereinbarung (Zahlungsplan)

Die komplette Hardware bleibt Eigentum der Firma MAROWAS, bis alle Rechnungen zu 100% bezahlt sind.

Zusätzliche Dienstleistungen die von MAROWAS offeriert und durchgeführt werden, können als gesonderte Aufwände wie folgt in Rechnung gestellt werden:

-50% bei Auftragserteilung innert 30 Tagen

-50% nach Fertigstellung der Dienstleistung innert 30 Tagen

  1. Lieferfristen und Montagetermine

Die Lieferfristen und Montagetermine werden zwischen der MAROWAS und dem Kunden im Einzelfall vereinbart. Die Koordination der verschiedenen Unternehmer liegt beim Kunden oder der Bauleitung. Entstehen der MAROWAS, infolge bauseits zu erbringender Leistungen, Arbeitsunterbrüche und Behinderungen, die sie nicht selbst zu vertreten hat, werden die ihr daraus entstehenden Umtriebe separat verrechnet. Das Gleiche gilt für Terminüberschreitungen von Drittlieferanten und dergleichen, welche zu Verzögerungen der Installations- Arbeiten der MAROWAS führen.

Die Lieferfristen und Montagetermine verlängern sich angemessen, wenn der Kunde nachträglich Leistungen erweitert oder ändert, oder seinen Mitwirkungspflichten nicht verspätet oder ungenügend nachkommt.

Anderweitige Rechte des Kunden wegen Verspätung von Lieferung oder Leistung werden ausdrücklich ausgeschlossen. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, für verspätete Lieferungen oder Leistungen einen Verzugsschaden geltend zu machen.

 

  1. Inbetriebsetzung

Die Inbetriebsetzung umfasst die Funktionskontrolle der von der SMART PLACE AG gelieferten Apparate, die Einschaltung der Anlage sowie die Instruktion der Benutzer. Wird kein Protokoll aufgenommen, gilt die Anlage mit der Inbetriebnahme durch den Kunden als in Betrieb gesetzt. Wenn Anbindungen an ein Drittsystem zu leisten sind, ist MAROWAS nicht verantwortlich für die Konfiguration oder Installation der Drittsysteme. Der Kunde hat den Anbieter des Drittsystems zu informieren, dass dieser die entsprechende Konfiguration oder Installationen vornimmt.

  1. Abnahme

Vor der Abnahme erfolgt eine gemeinsame Prüfung. Über die Prüfung und deren Ergebnis wird ein Protokoll erstellt, das beide Vertragspartner unterzeichnen. Im gegenseitigen Einverständnis sind auch Teilabnahmen möglich. Diese gelten unter dem Vorbehalt der Gesamtabnahme. Zeigen sich bei der Prüfung keine Mängel, wird die Leistung mit der gleichen Unterzeichnung des Protokolls abgenommen. Zeigen sich bei der Prüfung unerhebliche Mängel, wird die Leistung gleichwohl mit der Unterzeichnung des Protokolls abgenommen. MAROWAS behebt die festgestellten Mängel im Rahmen der Garantieleistungen. Mängel gelten als unerheblich, wenn die Lösung in allen wesentlichen Funktionen nutzbar ist, oder sich durch einen Restart / Neustart beheben lässt.

Führt der Kunde die Abnahmeprüfung trotz Mahnung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist durch oder nutzt er die Anlage und Systeme ohne Einwilligung von MAROWAS produktiv, so gelten die Anlagen und Systeme als abgenommen.

  1. Garantiebestimmungen

Die MAROWAS gibt für alle von ihr installierten und gelieferten Anlagen und Systeme folgende Garantielaufzeiten:

– Gerätegarantie gemäss Herstellerangaben
– Service Garantie: 12 Monate ab Abnahmeprotokoll, Inbetriebnahme

  1. Garantie Leistungsumfang

MAROWAS garantiert, dass ihre Leistungen die vereinbarten Eigenschaften aufweisen.

Liegt ein Mangel vor, kann der Kunde zunächst nur eine unentgeltliche Nachbesserung verlangen. MAROWAS behebt den Mangel innerhalb angemessener Frist. Ist die Behebung des Mangels nur durch eine Neuherstellung möglich, umfasst das Recht auf Nachbesserung auch das Recht auf Neuherstellung. Die Garantie bezieht sich nicht auf allfällige Gipser-, Maurer-, Reinigungsarbeiten, etc. falls ein Wandlautsprecher (invisible Speaker) oder sonstige UP-Geräte defekt sind und ausgewechselt werden müssen. MAROWAS übernimmt keine der oben erwähnten Kosten im Falle einer Auswechslung der Lautsprecher bzw. UP-Hardware. Die Garantie bezieht sich lediglich auf die Hardware der SMART PLACE AG selbst.

  1. Rügepflicht und Fristen

Mängel sind nach ihrer Entdeckung innert Wochenfrist schriftlich zu rügen, widrigenfalls die Leistung als genehmigt gilt und die Garantieansprüche verfallen. Für Mängel, die nach Ablauf der Garantiefrist gerügt werden, übernimmt MAROWAS keine Haftung. Die Garantierechte verjähren innerhalb eines Jahres ab Abnahme, Inbetriebnahme.

  1. Garantieausschluss

Die Behebung von Schäden, die durch höhere Gewalt, aussergewöhnliche Beanspruchung oder Abnützung, schädliche Umgebungseinflüsse, unrichtige Behandlung der Anlage, Nichtbeachten der Betriebs- und Unterhalts Anleitung oder unbefugte Eingriffe entstehen, fallen nicht unter diese Garantie. Ebenfalls kann die MAROWAS keine Garantie oder Gewährleistung für die eingesetzte Soft- und Hardware von Drittanbietern übernehmen. Fehlverhalten, Support oder Störungen an SMART PLACE AG Soft- und Hardware von Drittparteien, auf welche MAROWAS keinen Einfluss nehmen kann, zum Beispiel Swisscom, UPC Cablecom, Apple, Samsung etc. fallen nicht unter diese Garantie. Daraus resultierende Soft- und Hardware- Anpassungskosten werden nach den MAROWAS üblichen Konditionen in Rechnung gestellt. Arbeiten an der Stromversorgung, welche einen Unterbruch verursachen, müssen zwingend, zum Schutz der Datensicherheit von Soft- und Hardware, der Firma MAROWAS im Vorfeld gemeldet werden, allenfalls kann weder MAROWAS noch SMART PLACE AG Garantie oder Gewährleistung für die einwandfreie Wiederinbetriebnahme garantieren.

  1. Programmierungen durch MAROWAS

MAROWAS garantiert, dass sie Programmierungen entsprechend den Erfordernissen des Kunden vornimmt, sofern dies gewünscht wird. Liegen keine Kundenwünsche vor, wird die Programmierung gemäss Erfahrungen von MARWAS vorgenommen. Die MAROWAS kann nicht garantieren, dass die Software ohne kleinere Unterbrüche und Fehler und unter allen beliebigen Einsatzbedingungen genutzt werden kann.

  1. Rechte an Software

Die Schutzrechte an der dem Kunden zur Verfügung gestellten Software einschliesslich Quellcode, Programmbeschreibungen und Dokumentationen in schriftlicher oder maschinell lesbarer Form verbleiben bei der SMART PLACE AG. Der Kunde erwirbt das nicht übertragbare und nicht ausschliessliche Recht zum Gebrauch oder zur Nutzung der Software.

  1. Haftung

Mit Ausnahme der Haftung für Garantieleistungen wird jede weitere Haftung der MAROWAS für direkte und indirekte Schäden ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch für Sicherheitsanlagen (Wetteralarme etc.). Ebenfalls wird jegliche Haftung bezüglich Lärmbelästigung, welche durch das von MAROWAS (resp. Drittfirmen) installierte Multimedia-System oder die Alarmanlage verursacht wird, abgelehnt. Weiter übernimmt MAROWAS keine Haftung, wenn die Lautsprecher, die installiert und vom Kunden ausgewählt wurden, zu leistungsstark oder zu schwach sind. Ebenso besteht kein Anspruch auf einen kostenlosen Ersatz für eine alternative Lösung.

MAROWAS übernimmt keine Haftung bzw. Garantie bei Hackerangriffen, Einbrüchen oder ähnlichem auf ein durch MAROWAS (resp. Drittfirmen) installiertes System oder ein Objekt das durch ein SMART PLACE System geschützt bzw. überwacht wird. MAROWAS konfiguriert nach bestem Wissen und Gewissen Sicherheitsschaltungen. Es kann jedoch keine Garantie für eine vollkommene Sicherheit geben. Ebenso übernimmt MAROWAS keine Haftung für Fehlalarme und allfällige Folgeschäden bzw. deren Kosten.

Jegliche Haftung im Zusammenhang mit der Anbindung von Drittsystemen wird ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit im Sinne von Art.100 Abs. 1 OR

  1. Haftung für Installations-Schäden

Wurden bei Installationsarbeiten durch Dritte, bestehende Anlagen und Vorrichtungen etc. beschädigt, kann die MAROWAS nicht für die ordnungsgemässe Instandsetzung dafür haftbar gemacht werden. Die Haftung für weitere Schäden, insbesondere für Folgeschäden wird ausdrücklich ausgeschlossen.

  1. Gerichtsstand

Der vorliegende Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist für beide Parteien am Domizil der MAROWAS.

 

MAROWAS 2025